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Die Satzung

des Förder- und Freundeskreises des Schiller-Gymnasiums Pforzheim e.V.

§ 1 · Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förder- und Freundeskreis des Schiller-Gymnasiums Pforzheim“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
Er hat seinen Sitz in Pforzheim.

§ 2 · Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Erziehung und Bildung der Schüler des Schillergymnasiums Pforzheim, die Erhaltung und Förderung einer lebendigen Verbindung der ehemaligen Schüler untereinander, zu ihrer „alten Schule“ und zur jeweiligen Schülergeneration, schließlich die Förderung der Erziehungs- und Ausbildungsziele des Schiller-Gymnasiums Pforzheim. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten die Firma Ganztagesschule Pforzheim GmbH (Schulträger des Schiller-Gymnasiums Pforzheim) und kann sich zu diesem Zweck auch an der Firma Ganztagesschule Pforzheim GmbH beteiligen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 · Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. Aug – 31. Juli).
Das 1. Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt am Tage der Vereinsgründung.

§ 4 · Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, soweit sie zum Kreis der Schüler, ehemaligen Schüler, Eltern oder Lehrer des Schiller-Gymnasiums Pforzheim gehört.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; die Ablehnung eines Antrages ist nicht zu begründen.

§ 5 · Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen; diese ist vom Vorstand innerhalb eines weiteren Monats einzuberufen; die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt.
  4. Mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 6 · Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
  2. Die Beiträge werden durch Bankeinzugsverfahren erhoben.

§ 7 · Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden, im Falle einer Verhinderung jedoch auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Diese Bevoll­mächtigung muss spätestens bis zum Beginn der Mitglieder­versammlung in schriftlicher Form beim Vorstand angezeigt werden. Als Schriftform gelten hierbei Brief, Fax und Email. Jedes Vereinsmitglied darf das Stimmrecht für maximal zwei weitere Mitglieder ausüben.
  2. Gewählt werden können alle volljährigen Vereinsmitglieder.

§ 8 · Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung.

§ 9 · Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 10 · Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.

§ 11 · Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 12 · Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Es soll grundsätzlich eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme· des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13 · Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung, Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich – unter Angabe der Tagesordnung – einberufen. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragen.

§ 15 · Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  1. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;
  2. Wahl und Abberufung des Vorstands;
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
  4. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  6. Anfechtung der Ausschlussentscheidungen des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die Entgegennahme des Jahresgerichts des Vorstandes.

§ 16 · Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion und des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder können der Beschlussfassung nachträglich zustimmen; die Zustimmung kann nur innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung – schriftlich – gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind; sie ist vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 17 · Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pforzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, erzieherische Zwecke zu verwenden hat

Pforzheim, den 27. Juni 1986 / 10. Juli 1986 / 14. September 2015